Abmeldung / Anmeldung / Ummeldung nach dem Bundesmeldegesetz
Nach dem Bundesmeldegesetz hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, wer eine Wohnung bezieht. Dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel innerhalb der derselben Stadt.
Wer aus einer Wohnung auszieht, und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße zu rechnen haben. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Die Anmeldung bzw. Abmeldung bei der Meldebehörde befreit Sie nicht von der Verpflichtung, ggf. auch anderen Behörden Ihren Wohnungswechsel mitzuteilen. Sie sind bei einer entsprechenden Aufforderung durch die Meldebehörde gesetzlich verpflichtet, zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderliche Auskünfte zu erteilen, zum Nachweis Ihrer Angaben erforderliche Unterlagen vorzulegen und persönlich zu erscheinen.
Die Wohnungsgeber bzw. -eigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug (nur bei Wegzug ins Ausland) schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung ist bei der An- bzw. Abmeldung vorzulegen.
Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- Personalausweis und evtl. Reisepass
- Wohnungsgeberbescheinigung
Zuständig
Petrick, Annette
Einwohnermeldewesen / Abfallbeseitigung und Umweltansprechpartnerin / Kirmes / Weihnachtsmarkt / Außendienst