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Auskunftssperre

Beantragung einer Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)

1. Gesetzesgrundlage

Rechtsgrundlage zur Eintragung einer Auskunftssperre ist § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.2013, zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatzpersonalausweises und zur Änderung des Passgesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I Nr. 24 S. 970).

2. Anlass

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Die Auskunftssperre aus dienstlichen Gründen, insbesondere aufgrund einer beruflichen Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich (z.B. Polizei, Justiz, Bundeswehr etc.), wird auf Antrag des Betroffenen und der Gefährdungsbegründung durch die Dienstherren im Melderegister verfügt.

3. Begründung

Begründen Sie Ihren Antrag hinreichend und plausibel. Stellen Sie klar, warum die von Ihnen angegebenen Gründe als so schwerwiegend anzusehen sind, welche die Annahme rechtfertigen könnte, dass Ihnen oder einer anderen Person (im Haushalt lebende Familienangehörige) durch das Erteilen einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnte. Soweit sich die Auskunftssperre gegen eine bestimmte Person richtet, ist diese namentlich zu benennen und ggf. die Anschrift anzugeben. Sollte der Platz auf dem Antrag für die Begründung nicht ausreichen, fügen Sie bitte ein formloses Blatt bei.

4. Nachweise

Eine bloße Behauptung man sei gefährdet, ist nicht ausreichend. Es sind geeignete Nachweise zur Glaubhaftmachung des Antrages vorzulegen. Diese können sein, z.B. Strafanzeigen bei Polizeidienststellen, Urteile, Verfügungen nach dem Gewaltenschutzgesetz, Atteste, Nachweise über bereits genehmigte Auskunftssperren bei Wegzugs– oder weiteren Wohnsitzgemeinden, Beschlüsse des Familiengerichtes zum Sorgerecht. Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe oder zu einem bestimmten Berufszweig (Polizei, Justiz, Jugendamt o. a.) reicht nicht aus, um die Eintragung einer Auskunftssperre zu rechtfertigen. Ebenso Anträge auf Eintragung einer Auskunftssperre, in denen die besondere Gefährdung von den Antragstellern mit der Art der ausgeübten beruflichen Tätigkeit begründet wird. Um die Eintragung einer Auskunftssperre zu rechtfertigen, müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person, insbesondere nahen Angehörigen, eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft erwachsen kann. Die Tatsachen sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Eine Auskunftssperre kommt vor allem bei Personen in Betracht, deren persönliche Sicherheit auf Grund konkreter Vorkommnisse als gefährdet anzusehen ist. Soweit die Gründe für eine Gefährdungssituation aus dem dienstlichen Bereich des Betroffenen stammen, haben die Antragsteller sich dies regelmäßig durch eine Bescheinigung des zuständigen Dienststellenleiters oder der vorgesetzten Dienststelle bestätigen zu lassen. Hierbei sind die Gründe für die konkrete Gefährdung des Betroffenen möglichst genau darzulegen. Allein der Nachweis, dass man z. B. bei einer Justiz- oder Sicherheitsbehörde beschäftigt ist oder eine allgemeine Gefährdungsbestätigung, reicht für die Glaubhaftmachung einer dienstlich bedingten Gefährdung nicht aus.

5. Gültigkeit

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist.

6. Zuständigkeit der Meldebehörden

Zuständig für die Eintragung einer Auskunftssperre ist die Meldebehörde, die den Antrag auf Eintragung erhalten hat. Der Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre soll in der Regel bei der Meldebehörde der Hauptwohnung gestellt werden.

Zuständig

  • Petrick, Annette

    Einwohnermeldewesen / Abfallbeseitigung und Umweltansprechpartnerin / Kirmes / Weihnachtsmarkt / Außendienst

    Tel.02338 809-54
    Kontakt Petrick, Annette

Zusatzinformation

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