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Wildschäden

Das Verfahren zur Anmeldung und Schätzung eines Wildschadens

  • Anmeldung von Schäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

    Nach § 34 Bundesjagdgesetz hat der Geschädigte den Schaden binnen einer Woche nach Kenntnisnahme beim Ordnungsamt anzumelden. Dies ist eine Ausschlussfrist! Bei späterer Meldung wird der Anspruch hinfällig.

    Erfolgt die Meldung schriftlich / per Email ist der im Landesjagdgesetz NRW vorgegebene Vordruck zu benutzen. Bei mündlicher Vorsprache im Ordnungsamt, wird dieser gemeinsam mit dem Geschädigten ausgefüllt.
    Eine regelmäßige Kontrolle ist ebenfalls für weitere Schäden auf der bereits gemeldeten Fläche verpflichtend. Jeder neue Schaden ist wieder schriftlich per Vordruck innerhalb einer Woche zu melden. Telefonische Meldungen werden nicht mehr entgegengenommen!

    Hinweis:
    Nach gängiger Rechtsprechung ist der Landwirt verpflichtet, alle von ihm bewirtschafteten Flächen regelmäßig zu kontrollieren. Mindestens alle 4 Wochen, bei erkennbarer Schadensgefahr ggf. alle 2 Wochen oder sogar wöchentlich! Als Nachweis sind Fotos / Drohnenaufnahmen empfehlenswert. Der Geschädigte ist in der Beweispflicht!

  • Anmeldung von Forstschäden

    Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn dieser zweimal im Jahr, jeweils bis zum 01. Mai oder 01. Oktober angemeldet wird. Auch hierfür ist der o.g. Vordruck zu nutzen.

 

Formulare:

Zuständig

  • Wortmann, Claudia

    Standesamt / allg. Ordnungswesen / Gewerbeanmeldung und -abmeldung / Wochenmarkt / Wildschäden

    Tel.02338 809-52
    Kontakt Wortmann, Claudia

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