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Vorkaufsrecht

Der Erwerber eines Grundstückes kann erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn die Gemeinde bescheinigt hat, dass sie ein nach gesetzlichen Vorschriften bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausübt oder ein solches Recht nicht besteht. Die Vorkaufsrechtsbescheinigung wird in der Regel vom Notar im Rahmen des Kaufvertrages direkt bei der Stadt beantragt.

Ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht zum Beispiel, wenn Flächen in einem Bebauungsplan für eine öffentliche Nutzung als Straße oder Grünfläche vorgesehen sind.

Gebühren:

34,00 €

Zuständig

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