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Vollstreckung / Vollziehung

Bleibt die Mahnung für öffentlich-rechtliche Forderungen und zugelassene privatrechtliche Forderungen erfolglos, bekommen Sie Besuch von dem Vollziehungsbeamten der Stadtkasse. Die Stadtkasse treibt diese Forderungen als Vollstreckungsbehörde im Wege des Verwaltungszwanges nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW für eigene Forderungen der Stadt und für Forderungen anderer öffentlich-rechtlicher Gläubiger im Rahmen der Amtshilfe ein.

Die Zwangsvollstreckung umfasst z.B. die Pfändung

  • beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge und deren Versteigerung,
  • von Konten bei Banken / Geldinstituten oder Einkommen beim Arbeitgeber
  • jeglicher anderer verwertbarer Rechte,
  • in den Grundbesitz (Eintragung von Zwangssicherungshypotheken, Zwangsversteigerungen) sowie erforderliche Ermittlungen oder die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Im Rahmen der Vollstreckung entstehen für die Zahlungspflichtigen Pfändungsgebühren und andere Kosten gem. Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VOVwVG), die zusammen mit der Hauptforderung ohne Weiteres zwangsweise beigetrieben werden können.

Deshalb: Zahlen Sie fristgemäß – spätestens nach der Mahnung – oder sprechen Sie rechtzeitig mit uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Sie ersparen sich und uns Ärger, Arbeit und weitere Kosten durch die zwangsläufig einsetzende Vollstreckung.

Rechtsgrundlagen

  • Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
  • VOVwVG

Zuständig

Zusatzinformation

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