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Fundsachen

Allgemeines

Wenn Sie im Stadtgebiet der Hansestadt Breckerfeld etwas verloren oder gefunden haben, wenden Sie sich bitte an das Fundbüro der Hansestadt Breckerfeld, Rathaus, Zimmer 12. Dort wird eine Verlust- oder Fundanzeige entgegengenommen. Diese Anzeigen können schriftlich, mündlich und fernmündlich erstattet werden. Ein Fund ist nach § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzuzeigen. Der Verlust einer Sache kann angezeigt werden.

Bei Funden in den Gebieten anderer Städte müssen Sie sich an das Fundbüro der jeweiligen Stadt wenden.

Die Fundsache wird im Fundverzeichnis registriert. Sofern der Verlierer bzw. der Eigentümer der Sache ermittelt werden kann, wird der Kontakt zwischen Eigentümer und Finder hergestellt, damit die Fundsache zurückgegeben werden kann.

Fundsachen sind nur die Gegenstände, die unabsichtlich abhanden gekommen sind. Dinge, an denen der Besitz oftmals freiwillig aufgegeben wird (z.B. defekte Uhren, schrottreife Fahrräder, alte Kleidungsstücke, alte Brillen) sind keine Fundsachen. Auch gefundene Sachen bis zu einem Wert von 10,00 € sind keine Fundsachen und nicht anzeigepflichtig. Aus diesem Grund werden Schlüssel und Brillen auf Antrag des Finders zwar im Fundbüro zur Verwahrung entgegengenommen, aber nicht im Fundverzeichnis geführt.

Sofern es möglich ist, dem Verlierer die Fundsache persönlich zurückzugeben (z.B. beim Fund einer Geldbörse mit Ausweisdokumenten), ist das Fundbüro nicht einzuschalten.

Das gilt im Übrigen auch für das Verlieren und Auffinden von Tieren.

Pflichten des Finders nach den §§ 965 – 967 BGB

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Ei-gentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Emp-fangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich dem zuständigen Fundbüro anzuzeigen.

Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Auf Anordnung der zuständigen Behörde ist er verpflichtet, die Sache an das Fundbüro abzuliefern.

Rechte des Finders nach §§ 970 ff. BGB

Der Finder hat verschiedene Rechte, die er in Anspruch nehmen kann und die nach-folgend aufgeführt sind:

Recht auf Ersatz seiner Aufwendungen, z.B. Fahrtkosten, Telefonkosten usw.

Recht auf Finderlohn vom Empfangsberechtigten

Recht auf Zurückhaltung der Fundsache, d.h. er kann darauf bestehen, dass die Fundsache in seinem Besitz bleibt und der Verlierer die Sache bei ihm selbst abholt

Recht auf Erwerb des Eigentums an der Fundsache nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten, wenn sich der Verlierer nicht meldet

Verwaltungsgebühren

Wenn die Fundsache beim Fundbüro zur Aufbewahrung gegeben worden ist, sind vom empfangsberechtigten Verlierer/Eigentümer bzw. vom Finder in der Regel bei der Abholung der Fundsache folgende Gebühren zu entrichten:

Fundsachen im Wert bis 25,00 €: gebührenfrei

Fundsachen im Wert bis 150,00 €: 10,00 €

Fundsachen im Wert bis 500,00 €: 15,00 €

Fundsachen im Wert bis 1.000,00 €: 20,00 €

für jede weiteren 500,00 € Wert 20,00 €

Formulare:

Fundanzeige

 

online Termin

Zuständig

  • Mann, Antje

    Passwesen / Fundsachen / Hundeangelegenheiten / Fischereiwesen / Führungszeugnisse

    Tel.02338 809-53
    Kontakt Mann, Antje

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