Ruhender Straßenverkehr
Auf öffentlichem Grund parkende Fahrzeuge können abgeschleppt werden, wenn ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften vorliegt, das Fahrzeug den Straßenverkehr gefährdet oder erheblich behindert oder wenn das Fahrzeug auf folgenden Flächen abgestellt wurde:
- im absoluten Halteverbot
- in einer Fußgängerzone
- auf einem Behindertenparkplatz
- auf einem Radweg oder Gehweg
- auf einem markierten Fußgängerüberweg, auch Zebrastreifen genannt
- in einer Feuerwehrzufahrt
Bitte wenden Sie sich an die Polizei oder die Ordnungsbehörde, wenn Ihnen ein Fahrzeug bekannt ist, das eines der oben genannten Kriterien erfüllt.
Zuständig
Ossenberg, Frank
Vollziehung, ruhender Straßenverkehr