Blindengeld
Blinde Menschen erhalten in Nordrhein-Westfalen Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose.
Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 % oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. Beim erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "BI" eingetragen.
Informationen über die Höhe des Blindengeldes und die Antragstellung erhalten Sie beim Sozialamt des Ennepe-Ruhr-Kreises.
Zuständig
Naujoks, Isabell
Flüchtlingsbeauftragte / Bildung und Teilhabe / Wohngeld