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Hilfe für Gehörlose

Hilfe für Gehörlose erhalten in Nordrhein Westalen Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt.

Hilfe für Gehörlose wird nur auf Antrag gewährt. Den Antrag können Sie beim Sozialamt des Ennepe-Ruhr-Kreises stellen. 

Notwendige Unterlagen 

  • Bescheinigung des Hals-, Nasen-, Ohrenarztes
  • Personalausweis

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

Zusatzinformation

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