Sozialhilfe
Leistungen der Sozialhilfe für unterschiedliche Lebenslagen
„Hilfe zum Lebensunterhalt“ außerhalb von Einrichtungen nach dem 3. Kapitel Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
Leistungsberechtigt sind:
Personen, deren Einkünfte und Vermögen nicht ausreichen, den Lebensunterhalt sicherzustellen und die auch sonst nicht in der Lage sind ihre Notlage aus eigener Kraft zu überwinden.
Dies gilt jedoch nur für Menschen, die nicht leistungsberechtigt im Sinne des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind. Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Sie erhalten Leistungen zum Lebensunterhalt in Form von Arbeitslosengeld II durch das Jobcenter. Die Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft das Jobcenter. Im Haushalt lebende bedürftige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten in diesem Fall Sozialgeld nach dem SGB II. Die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ umfasst:
- den maßgeblichen Regelsatz,
- die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung,
- eventuell bestehende Mehrbedarfe (z.B. bei Schwangerschaft oder für alleinerziehende Personen),
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
- Beihilfen für einmalige Bedarfe
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII ist eine soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.
Unterhaltsverpflichtete Eltern oder Kinder werden in der Grundsicherung so lange nicht herangezogen, wie deren Jahresbruttoeinkommen unterhalt der Grenze von 100.000,00 Euro liegt. Das SGB XII hält an dem Grundsatz fest, dass bei einer Sozialbedürftigkeit ältere Menschen und Erwerbsgeminderte ohne Rückgriff auf Verwandtenunterhalt bedarfsdeckende Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten sollen.
Leistungen nach dem SGB XII erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Der tatsächliche Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung.
Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Berücksichtigt wird dabei auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, des nicht getrennt lebenden Lebenspartners oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.
Zum Einkommen gehören beispielsweise
- Renten auch aus dem Ausland
- Pensionen
- Wohngeld
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten und Altenteilrechten
- Unterhalt des getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Ehegatten
- Zinsen
- Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Mieteinnahmen und Pachteinnahmen
Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.
Zum Vermögen gehören beispielsweise
- Haus und Grundvermögen
- Privatkraftwagen
- Bargeld
- Wertpapiere
- Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen und Bausparkassen
- Rückkaufwerte von Lebensversicherungen und Sterbeversicherungen
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.600,00 € und bei Verheirateten beziehungsweise Lebenspartnern von 3.214,00 €.
Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben auch keinen Anspruch auf Leistungen.
Höhe der Grundsicherung
Der Bedarf umfasst
- Den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz.
- Mehrbedarfszuschläge, zum Beispiel für kostenaufwändige Ernährung.
- Die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Partnern und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig.
- Gegebenenfalls anfallende Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge.
- Bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.
- Einmalige Leistungen zur Erstausstattung für Bekleidung, Einrichtung der Wohnung und des Haushalts.
Der Antrag kann bei der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich sie wohnen, gestellt werden.
Weitere Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
- Hilfen zur Gesundheit
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfen in anderen (besonderen) Lebenslagen
Zu diesen Hilfearten erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Sachbearbeiter des Sozialamtes.
Soziale Leistungen in Einrichtungen
Informationen sowie Merkblätter, Vordrucke und Anträge erhalten Sie beim Ennepe-Ruhr-Kreis.
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Zuständig
Naujoks, Isabell
Flüchtlingsbeauftragte / Bildung und Teilhabe / Wohngeld